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Steuern · Veröffentlicht: 11. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit

Meta- und Google-Werberechnungen: 15 % Quellensteuer und USt-Erklärung Nr. 2

Quellensteuer und Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren auf Onlinewerbung von Plattformen im Ausland; Hochrechnung, Erklärungszeitpunkt, die Zahlungsvoraussetzung für den Abzug der USt-2 und eine Belegliste.

Wird der Betrag, der Ihrer Karte für Instagram-, Facebook-, Google- oder YouTube-Werbung belastet wird, von einer Gesellschaft im Ausland in Rechnung gestellt, entstehen in der Türkei zwei Steuerpflichten: Quellensteuer auf Onlinewerbung und Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren. Beide erklärt der Käufer, also Sie. Rechner für Auslandswerbung

1. Quellensteuer

  • Grundlage: Präsidialbeschluss Nr. 476 mit Einkommensteuergesetz Art. 94 und Körperschaftsteuergesetz Art. 30.
  • Der Satz auf Zahlungen an im Ausland ansässige Werbeanbieter beträgt 15 %.
  • Automatische Kartenbelastungen, das Fehlen einer Quellensteuerzeile auf der Rechnung oder die Einziehung des vollen Betrags durch die Plattform heben die Pflicht nicht auf.
  • Da die Plattform den vollen Betrag ohne Steuerabzug einzieht, wird die Quellensteuer durch Hochrechnung berechnet:
Betrag
Der Karte belastet (netto) 100.000,00 TRY
Bruttobetrag (100.000 ÷ 0,85) 117.647,06 TRY
Quellensteuer (15 %) 17.647,06 TRY

Die Quellensteuer wird in der Quellensteuer- und Beitragserklärung erklärt. Ein Doppelbesteuerungsabkommen hebt sie nicht automatisch auf; Ansässigkeitsbescheinigung und Betriebsstättenlage werden zusammen beurteilt. Doppelbesteuerung

2. Umsatzsteuer (Erklärung Nr. 2)

  • Für Werbeleistungen, die von einem Verkäufer ohne Betriebsstätte, Sitz oder Geschäftsleitung in der Türkei bezogen und in der Türkei genutzt werden, erklärt der Käufer die gesamte Umsatzsteuer (vollständiges Reverse Charge).
  • Satz 20 %; nach den verbindlichen Auskünften der Steuerverwaltung ist Bemessungsgrundlage der hochgerechnete Betrag einschließlich Quellensteuer.
  • Im Beispiel: 117.647,06 × 20 % = 23.529,41 TRY.
  • Abzug: ab 2024 kann die Reverse-Charge-Umsatzsteuer in der USt-Erklärung Nr. 1 für den Zeitraum abgezogen werden, in dem sie gezahlt wird. Nicht gezahlte USt-2 ist nicht abziehbar.
  • Ausländische Umsatzsteuer auf der Rechnung kann nicht wie türkische Umsatzsteuer abgezogen werden.

Welche Gesellschaft stellt die Rechnung?

Die Rechtsträger, die für die Plattformen Rechnungen ausstellen (Irland, Singapur, eine vermittelnde Agentur in der Türkei usw.), können sich im Laufe der Zeit ändern. Prüfen Sie in jedem Zeitraum Name, Land und Steuernummer des Verkäufers auf der Rechnung; über eine in der Türkei ansässige Agentur bezogene Leistungen werden anders besteuert.

Belegakte

  • Plattformrechnungen und Gutschriften (korrekter Käufername und Steuernummer)
  • Kartenabrechnungen und Kontobewegungen; Wechselkurstabelle (Zentralbank). Währungsrechner
  • Agenturvertrag (falls vorhanden)
  • Berechnungstabelle für Quellensteuer und USt-2, Erklärungen und Sollstellungs-/Zahlungsbelege

Häufige Fehler

  • Quellensteuer und USt-2 gar nicht erklären, weil per Karte gezahlt wurde.
  • Ohne Hochrechnung auf den Nettobetrag rechnen. Quellensteuerrechner
  • Die USt-2 abziehen, bevor sie gezahlt ist.
  • Einen falschen Käufernamen (persönliches Konto) auf Rechnungen nicht berichtigen; die Belege müssen auf den Namen der Gesellschaft lauten.

Quellen: Präsidialbeschluss Nr. 476; Einkommensteuergesetz Nr. 193 Art. 94; Körperschaftsteuergesetz Nr. 5520 Art. 15 und 30; Umsatzsteuergesetz Nr. 3065 Art. 9 und 29; Allgemeines Umsatzsteuer-Anwendungskommuniqué (Reverse-Charge-Umsatzsteuer und Zahlungsvoraussetzung für den Abzug); verbindliche Auskünfte der Steuerverwaltung.