Steuerschulden: Stundung, Ratenzahlung und Restrukturierung
Möglichkeiten bei nicht gezahlten Steuerschulden: Stundung und Ratenzahlung nach Art. 48 des Gesetzes Nr. 6183, Sicherheiten, Stundungszinsen, Zahlungsbefehle und Restrukturierungsgesetze.
Ein Unternehmen, das seine Steuerschuld nicht fristgerecht zahlen kann, hat mehrere Möglichkeiten. Nichtstun ist die teuerste: Jeden Monat kommen Verzugszinsen zur Schuld hinzu, mit einem Zahlungsbefehl kann die Vollstreckung beginnen, und die Chance auf manche Förderungen geht verloren.
Die Kosten der Verzögerung
Auf nicht fristgerecht gezahlte Steuern fallen Verzugszinsen an. 2026 beträgt der Satz 3,7% pro Monat; angebrochene Monate werden nach Tagen berechnet. Für Ihren Betrag: Verzugszinsrechner
1. Stundung und Ratenzahlung (Gesetz 6183 Art. 48)
Ein Schuldner, der nicht fristgerecht zahlen kann, kann beim Finanzamt die Stundung der Schuld und die Zahlung in Raten beantragen.
| Thema | Stand 2026 |
|---|---|
| Höchstdauer | 72 Monate |
| Betrag ohne Sicherheit | Bis zu 10.000.000 TL |
| Angewandter Zins | Stundungszinsen statt Verzugszinsen |
| Antrag | Digitales Finanzamt oder schriftlicher Antrag beim Finanzamt |
Worauf beim Antrag zu achten ist
- Der Antrag kann vor Fälligkeit oder nach Zustellung eines Zahlungsbefehls gestellt werden. Prüfung und Zinsberechnung unterscheiden sich je nach Stadium.
- Die Zahlungsschwierigkeit wird mit Abschlüssen und dem Cashflow nachgewiesen. Die verlangten Unterlagen nehmen mit der Höhe des Betrags zu.
- Wird eine Sicherheit verlangt, kann eine Bankgarantie, eine Grundschuld auf Immobilien oder ein anderes im Gesetz genanntes Vermögen gestellt werden.
- Musterantrag: Antrag auf Stundung und Ratenzahlung
Versäumen Sie Raten, kann die Stundung entfallen und die Restschuld samt Verzugszinsen beigetrieben werden. Die Vorschriften erlauben in manchen Fällen, eine versäumte Rate innerhalb einer bestimmten Frist nachzuzahlen; ein realistischer Zahlungsplan ist jedoch sicherer, als sich auf diese Möglichkeit zu verlassen.
2. Wenn ein Zahlungsbefehl eingegangen ist
Für eine bestandskräftige und nicht gezahlte Schuld wird ein Zahlungsbefehl erlassen. Wird nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls gezahlt oder eine Vermögenserklärung abgegeben, kann eine Pfändung folgen. Innerhalb derselben Frist kann gegen den Zahlungsbefehl beim Finanzgericht geklagt werden, etwa weil die Schuld nicht besteht oder verjährt ist. Auch in diesem Stadium kann eine Stundung beantragt werden.
3. Restrukturierungsgesetze
Von Zeit zu Zeit erlassene Gesetze zur Schuldenrestrukturierung berechnen die Verzugszinsen auf bis zu einem bestimmten Datum entstandene Steuerschulden mit einem niedrigeren Koeffizienten neu, heben Strafen auf oder senken sie und erlauben Ratenzahlungen. Diese Gesetze gelten nicht dauerhaft; ob eine solche Regelung in Kraft ist, sehen Sie auf der Seite Gesetzgebungsübersicht.
4. Verrechnung und Erstattungsansprüche
Haben Sie Ansprüche wie eine Umsatzsteuererstattung oder zu viel gezahlte Steuer, können Sie die Verrechnung mit der Steuerschuld beantragen. Die Verrechnung ist der schnellste Weg, die Schuld ohne Liquiditätsabfluss zu tilgen.
Weitere Folgen der Schuld für das Unternehmen
- Eine Bescheinigung über das Fehlen von Steuerschulden kann nicht erlangt werden; öffentliche Ausschreibungen und manche Förderanträge sind betroffen.
- Abzüge von Abschlagszahlungen und Forderungen: haben Sie eine Forderung gegen die öffentliche Hand, wird vor der Zahlung die Steuerschuld geprüft.
- Haftung der gesetzlichen Vertreter: für Steuerschulden, die bei der Gesellschaft nicht eingezogen werden können, können bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzlichen Vertreter in Anspruch genommen werden.
Fahrplan
- Klären Sie Art der Schuld, Fälligkeit und Stand der Zustellung.
- Prüfen Sie, ob es verrechenbare Forderungen gibt.
- Erstellen Sie auf Grundlage des Cashflows einen realistischen Ratenplan: mit dem Tilgungsplanrechner sehen Sie die Ratenbeträge.
- Stellen Sie den Stundungsantrag möglichst vor dem Zahlungsbefehl.
Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 6183 über das Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen Art. 48, 51, 55, 58; Allgemeines Einziehungskommuniqué; Präsidialbeschluss Nr. 11414.