E-TUYS-Meldungen für Gesellschaften mit ausländischem Kapital
E-TUYS-Berechtigung für Gesellschaften im Anwendungsbereich des Gesetzes über ausländische Direktinvestitionen, jährliches Formular zu den Geschäftstätigkeiten, Kapitalformular, Aktualisierung der Gesellschafterliste, Fristen und häufige Fehler.
Ausländische Investoren, die in der Türkei eine Gesellschaft gründen oder sich an einer bestehenden türkischen Gesellschaft beteiligen, müssen dem Ministerium für Industrie und Technologie auch nach der Gründung regelmäßig Auskunft geben. Diese Meldungen erfolgen nicht auf Papier, sondern über das System E-TUYS des Ministeriums (elektronisches Informationssystem für Förderungen und ausländisches Kapital) mit einem qualifizierten elektronischen Zertifikat (E-Signatur).
Wer ist betroffen?
Nach dem Gesetz über ausländische Direktinvestitionen gelten diese Pflichten für Gesellschaften mit einem ausländischen Gesellschafter und für türkische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften. Eine rein türkische Gesellschaft fällt ebenfalls darunter, sobald sie durch Anteilsübertragung oder Kapitalerhöhung einen ausländischen Gesellschafter aufnimmt. Ein kleiner ausländischer Anteil hebt die Pflicht nicht auf.
Erster Schritt: E-TUYS-Berechtigung
Meldungen im Namen der Gesellschaft darf nur ein vom Ministerium berechtigter Nutzer abgeben. Die Gesellschaft reicht beim Ministerium einen Antrag auf Berechtigung, eine notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung, ein Nutzerformular und ihre Unterschriftenliste ein. Nach der Freischaltung werden innerhalb eines Monats folgende Felder in E-TUYS ausgefüllt:
- Angaben zum Investor,
- Gesellschafterliste (Anteile der ausländischen und türkischen Gesellschafter),
- gegebenenfalls Tochtergesellschaften.
Fristgebundene Meldungen
| Wann | Was ist zu tun |
|---|---|
| Jedes Jahr bis Ende Mai | Formular zu den Geschäftstätigkeiten für das Vorjahr ausfüllen |
| Innerhalb eines Monats nach einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung | Gesellschafterliste aktualisieren |
| Innerhalb eines Monats nach einer Zahlung für eine Kapitalerhöhung oder Anteilsübertragung | Kapitalformular ausfüllen |
| Innerhalb eines Monats nach einer Anteilsübertragung, ob zwischen Gesellschaftern oder an Dritte | Gesellschafterliste aktualisieren |
| Bei Änderung von Firma, Finanzamt oder Kontaktdaten | Direkt in E-TUYS aktualisieren; eine Änderung der Steuernummer erfordert einen Antrag mit Belegen |
Das jährliche Formular im Mai fällt in denselben Zeitraum wie die Körperschaftsteuererklärung. Achten Sie darauf, dass die Beträge im Formular mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Erklärung übereinstimmen: Körperschaftsteuererklärung
Kapitaleinzahlung und Wechselkurs
Ein ausländischer Gesellschafter kann seine Einlage in Fremdwährung überweisen. Im Handelsregister wird das Kapital in türkischen Lira eingetragen; die Fremdwährungszahlung wird zum Kurs am Zahlungstag umgerechnet. Zahlungsdatum und Betrag im Kapitalformular sollten mit den Bankunterlagen übereinstimmen. Zur Buchung von Kursdifferenzen: Fremdwährungsgeschäfte und Kursdifferenzen · Währungsrechner
Häufige Fehler
- Keine Berechtigung eingerichtet: Ist nach der Gründung kein E-TUYS-Nutzer angelegt, kann auch das Jahresformular nicht abgegeben werden.
- Anteilsübertragung nur dem Handelsregister gemeldet: Änderungen im Register gelangen nicht automatisch in E-TUYS; die Gesellschafterliste muss gesondert aktualisiert werden.
- Ende Mai verpasst: Das Formular ist eine eigene Pflicht neben der Körperschaftsteuererklärung.
- Berechtigte Person scheidet aus: Die E-TUYS-Berechtigung ist personengebunden; scheidet die Person aus, muss ein neuer Nutzer angelegt werden.
Für Verbindungsbüros ausländischer Gesellschaften in der Türkei gelten andere Regeln; Tätigkeitsbericht und Verlängerung hängen an einem eigenen Genehmigungsverfahren: Zweigniederlassung und Verbindungsbüro
Rechtsgrundlage: Gesetz über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875; Durchführungsverordnung zum Gesetz über ausländische Direktinvestitionen in der Fassung der Änderungen im Amtsblatt vom 1. Juni 2018, Nr. 30438 (Art. 5 und 15).