So wird gerechnet
Verluste mit Minuszeichen eingeben (z. B. −400.000).
Rechtsgrundlage: Körperschaftsteuergesetz Art. 9 und 20; Einkommensteuergesetz Art. 88.
Verrechnet Verluste vom ältesten an innerhalb der 5-Jahres-Grenze; zeigt verbleibende und verfallene Verluste.
Verluste mit Minuszeichen eingeben (z. B. −400.000).
Rechtsgrundlage: Körperschaftsteuergesetz Art. 9 und 20; Einkommensteuergesetz Art. 88.