Höchstsätze der Quellensteuer im Quellenstaat
| Zahlungsart | Höchstsatz | Bedingung |
|---|---|---|
| Dividenden DBA Art. 10 | 15 % | In allen Fällen |
| Zinsen DBA Art. 11 | 10 % | Von einer Bank bezogene Zinsen |
| 15 % | In allen übrigen Fällen | |
| Lizenzgebühren DBA Art. 12 | 15 % | In allen Fällen |
Zinsen, die an die Regierung des anderen Staates, seine Zentralbank oder im Abkommen genannte öffentliche Einrichtungen gezahlt werden, sind im Quellenstaat steuerfrei.
Nach diesem Abkommen gilt dieselbe Grenze auch für Vergütungen für technische Dienstleistungen (Zahlungen für Management-, technische oder Beratungsleistungen).
Daten des Abkommens
| Unterzeichnet | 31. Januar 1995 |
|---|---|
| Amtsblatt (Resmî Gazete) | 30. Dezember 1996, Nr. 22863 |
| Inkrafttreten | 30. Dezember 1996 |
| Anwendbar auf Steuern ab | 1. Januar 1994 |
Wie die Sätze angewandt werden
- Der Satz in der Tabelle ist das Höchste, was der Quellenstaat erheben darf. Sieht das innerstaatliche Recht dieses Staates einen niedrigeren Satz vor, gilt der niedrigere Satz.
- Der ermäßigte Satz setzt voraus, dass der Empfänger Nutzungsberechtigter der Einkünfte ist. Bei Zahlungen aus der Türkiye sollte die Ansässigkeitsbescheinigung des Empfängers vor der Zahlung beschafft werden.
- Die Sätze gelten nicht für Einkünfte, die einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Empfängers im Quellenstaat zuzurechnen sind; stattdessen gelten die Regeln für Unternehmensgewinne oder selbständige Arbeit.
- Innerstaatliche Sätze der Türkiye: Quellensteuersätze · Ansässigkeitsbescheinigung: Doppelbesteuerungsabkommen und Ansässigkeitsbescheinigung · Zahlungen ins Ausland: Quellensteuer und Umsatzsteuer bei Zahlungen ins Ausland
Um zu prüfen, welcher Satz für Ihre Struktur gilt: Kontakt · Vermeidung der Doppelbesteuerung
Quelle
Zuletzt geprüft: 4. November 2026. Die Sätze sind dem Abkommenstext entnommen; bei Protokollen und späteren Änderungen ist der amtliche Text maßgebend.