Höchstsätze der Quellensteuer im Quellenstaat
| Zahlungsart | Höchstsatz | Bedingung |
|---|---|---|
| Dividenden DBA Art. 10 | 5 % | Gesellschaft (keine Personengesellschaft), die unmittelbar über mindestens 25% des Kapitals verfügt |
| 10 % | In allen übrigen Fällen | |
| Zinsen DBA Art. 11 | 10 % | In allen Fällen |
| Lizenzgebühren DBA Art. 12 | 10 % | In allen Fällen |
Zinsen, die an die Regierung des anderen Staates, seine Zentralbank oder im Abkommen genannte öffentliche Einrichtungen gezahlt werden, sind im Quellenstaat steuerfrei.
Daten des Abkommens
| Unterzeichnet | 16. Juni 1995 |
|---|---|
| Amtsblatt (Resmî Gazete) | 7. Oktober 1996, Nr. 22780 |
| Inkrafttreten | 28. November 1996 |
| Anwendbar auf Steuern ab | 1. Januar 1997 |
Wie die Sätze angewandt werden
- Der Satz in der Tabelle ist das Höchste, was der Quellenstaat erheben darf. Sieht das innerstaatliche Recht dieses Staates einen niedrigeren Satz vor, gilt der niedrigere Satz.
- Der ermäßigte Satz setzt voraus, dass der Empfänger Nutzungsberechtigter der Einkünfte ist. Bei Zahlungen aus der Türkiye sollte die Ansässigkeitsbescheinigung des Empfängers vor der Zahlung beschafft werden.
- Die Sätze gelten nicht für Einkünfte, die einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Empfängers im Quellenstaat zuzurechnen sind; stattdessen gelten die Regeln für Unternehmensgewinne oder selbständige Arbeit.
- Innerstaatliche Sätze der Türkiye: Quellensteuersätze · Ansässigkeitsbescheinigung: Doppelbesteuerungsabkommen und Ansässigkeitsbescheinigung · Zahlungen ins Ausland: Quellensteuer und Umsatzsteuer bei Zahlungen ins Ausland
Um zu prüfen, welcher Satz für Ihre Struktur gilt: Kontakt · Vermeidung der Doppelbesteuerung
Quelle
Zuletzt geprüft: 4. November 2026. Die Sätze sind dem Abkommenstext entnommen; bei Protokollen und späteren Änderungen ist der amtliche Text maßgebend.