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DBA Türkiye–Finnland: Quellensteuersätze

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Türkiye und Finnland darf die Steuer im Staat, aus dem die Zahlung stammt, die folgenden Sätze nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert:

Höchstsätze der Quellensteuer im Quellenstaat

ZahlungsartHöchstsatzBedingung
Dividenden
DBA Art. 10
5 %Gesellschaft (keine Personengesellschaft), die unmittelbar über mindestens 25% des Kapitals verfügt
15 %In allen übrigen Fällen
Zinsen
DBA Art. 11
5 %Darlehen, die von einer öffentlichen Einrichtung zur Exportförderung gewährt, garantiert oder versichert werden
10 %Von einer Bank bezogene Zinsen
15 %In allen übrigen Fällen
Lizenzgebühren
DBA Art. 12
10 %In allen Fällen

Zinsen, die an die Regierung des anderen Staates, seine Zentralbank oder im Abkommen genannte öffentliche Einrichtungen gezahlt werden, sind im Quellenstaat steuerfrei.

Daten des Abkommens

Unterzeichnet6. Oktober 2009
Amtsblatt (Resmî Gazete)24. März 2012, Nr. 28243
Inkrafttreten4. Mai 2012
Anwendbar auf Steuern ab1. Januar 2013

Wie die Sätze angewandt werden

  • Der Satz in der Tabelle ist das Höchste, was der Quellenstaat erheben darf. Sieht das innerstaatliche Recht dieses Staates einen niedrigeren Satz vor, gilt der niedrigere Satz.
  • Der ermäßigte Satz setzt voraus, dass der Empfänger Nutzungsberechtigter der Einkünfte ist. Bei Zahlungen aus der Türkiye sollte die Ansässigkeitsbescheinigung des Empfängers vor der Zahlung beschafft werden.
  • Die Sätze gelten nicht für Einkünfte, die einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Empfängers im Quellenstaat zuzurechnen sind; stattdessen gelten die Regeln für Unternehmensgewinne oder selbständige Arbeit.
  • Innerstaatliche Sätze der Türkiye: Quellensteuersätze · Ansässigkeitsbescheinigung: Doppelbesteuerungsabkommen und Ansässigkeitsbescheinigung · Zahlungen ins Ausland: Quellensteuer und Umsatzsteuer bei Zahlungen ins Ausland

Um zu prüfen, welcher Satz für Ihre Struktur gilt: Kontakt · Vermeidung der Doppelbesteuerung

Quelle

Zuletzt geprüft: 4. November 2026. Die Sätze sind dem Abkommenstext entnommen; bei Protokollen und späteren Änderungen ist der amtliche Text maßgebend.