So wird gerechnet
Regel: Kursdifferenzen im Zusammenhang mit einer Lieferung erhöhen die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage und werden in Rechnung gestellt; die Partei, zu deren Gunsten die Differenz entsteht, stellt die Rechnung zum ursprünglichen Umsatzsteuersatz aus.
Rechtsgrundlage: Umsatzsteuergesetz Art. 24/c und 35; Allgemeiner Umsatzsteuer-Anwendungserlass III/A-6.